
Der deutsche Rundfunkstaatsvertrag unterscheidet zwischen Vollprogrammen, Spartenprogrammen und Fensterprogrammen und definiert als Fensterprogramm 'ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden Rundfunkprogramms verbreitet wird.'Für Fensterprogramme gilt laut § 20 (Meinungsv...
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